Satzung

Satzung des Mietervereins Kreis Unna e.V. (Fassung vom 24.09.2020)

Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Personengruppen beziehen, nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Mieterverein Kreis Unna e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Unna.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen. 
4. Der Verein kann dem Deutschen Mieterbund Landesverband der Mietervereine in Nordrhein-Westfalen e.V. angehören und sich über diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz in Berlin, anschließen.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten tatkräftig zu unterstützen. Er strebt den Zusammen-schluss aller Mieter in Unna und Umgebung mit folgenden Zielen an:

• Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, der Förderung einer sozialen und ökologischen Wohnungswirtschaft sowie der Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
• Wahrung der Rechte und Interessen aller Mieter sowie in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens
• Schutz der Mieter in Wohnungsangelegenheiten und vor unwirksamen und unzumutbaren Vertragsbedingungen
• Ideelle Förderung des gemeinnützigen Wohn-, Siedlungs- und Genossenschaftswesens
• Wahrnehmung der Interessen aller Mieter durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Verein soll vor allem die Mieter in Unna und Umgebung zusammenfassen und die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet- und Wohnungs-angelegenheiten wahren und vertreten.

2. Der Verein erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele durch Beachtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch

a) Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und öffentliche Meinung zur Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft,
b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder gegenüber Dritten
c) Schaffen von Einrichtungen, die der Information und Betreuung der Mieter dienen,

3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

5. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder auf elektronischen Medien zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. 

Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbunds ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den DMB-Verlag zu melden. Ebenfalls werden die Namen im Schadensfall einer vom Verein abgeschlossene Gruppen-Mietrechtsschutz-Versicherung mitgeteilt. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

Im Übrigen werden die Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

6. Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle Personen sein, die Mieter von Wohnraum sind und diese Satzung anerkennen. Die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht Mieter sind, bedarf einer Bestätigung des Vorstandes. Die Rechtsvertretung von Mitgliedern aus gewerblichen und beruflichen Mietverhältnissen ist ausgeschlossen. 

2. Eine mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten Hausstand lebende Person kann auf ihren Antrag, mit Zustimmung des ordentlichen Mitglieds, Mitglied werden (Zweitmitglied). Es ist nur eine Zweitmitgliedschaft je Erstmitglied möglich, diese ist an dem Bestand des gemeinsamen Hausstandes gebunden. 

3. Im Falle des Versterbens des ersten Mitglieds, kann das zweite Mitglied auf Antrag die Mitgliedschaft des ersten Mitgliedes übernehmen. 

Das Gleiche gilt für einen Hinterbliebenen eines verstorbenen ordentlichen Mitglieds, um die wohnungsrechtlichen Angelegenheiten des verstorbenen Mitglieds abwickeln zu können.

4. Andere natürliche oder juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern (förderndes Mitglied). 

5. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regeln über die Aufnahme, die Voraussetzung, die Dauer einer Mitgliedschaft, über eingeschränkte Rechte und Pflichten sowie Regelungen zur Beitragshöhe und die Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft für Zweitmitglieder und fördernde Mitglieder festlegen.

6. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Verein nicht innerhalb einer Frist von einem Monat widerspricht, der Antrag als Aufnahme als Fördermitglied bedarf jedoch in jedem Falle der ausdrücklichen Annahme durch den Vorstand. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Eine Rückzahlung entrichteter Beträge entfällt.

2. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft seit dem Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres mindestens 2 Jahre besteht; andernfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam. 

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes jedoch nur durch Beschluss des Beirates. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. 

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses das Recht zur Berufung an den Beirat. Dieser entscheidet über den Ausschluss endgültig. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungspflicht rückständiger Mitgliedsbeiträge einschließlich des laufenden Jahres. 

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen und wird insbesondere in allen das Wohnungsmietverhältnis berührenden Fragen und wohnungs-rechtlichen Angelegenheit in ihrer Eigenschaft als Mieter kostenlos beraten und außergerichtlich vertreten. Die Beratung und Vertretung bzgl. Gewerbemiet-verhältnisse und Urlaubsmietverhältnisse ist ausgeschlossen.

2. Ein Rechtsanspruch auf Beratung oder Vertretung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht. Gleiches gilt, wenn ein Fall der Interessenskollision vorliegt. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung und Vertretung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall mit dessen ausdrücklicher Zustimmung dem Verein übertragen. 

3. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. Diese Einschränkung betrifft nicht Schäden wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder des Lebens.

4. Gerichtlicher Rechtschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppen-Versicherungs-Vertrag mit einer Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und soweit möglich, der Versuch einer gütlichen Einigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Gruppen-Versicherungs-Vertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 

5. Sofern der Verein eine Mieterzeitung herausgibt, ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag eingeschlossen.

6. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied ist antrags-, stimm- und aktiv wahlberechtigt, sofern es dem Verein mindestens 3 Monate angehört. Zweitmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

1. Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr.

2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag ist ½-jährlich oder jährlich zu entrichten. Die Beiträge werden auf Grund der von den Mitgliedern unterzeichneten Einzugsermächtigung eingezogen. Sie sind zum 01.01 oder 01.07. eines jeden Jahres fällig.

3. Mitgliedsbeiträge sind entsprechend § 270 BGB zu entrichten (Bringschuld). 

4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages bestimmt der Beirat. Die Änderung des Beitragssatzes kann dann jederzeit in Kraft treten. 

5. Ändert sich der Beitragssatz um mehr als 25 % jährlich, können die Mitglieder zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung, die dem Vorstand spätestens 8 Wochen nach Mitteilung des erhöhten Beitragssatzes zugehen muss, kündigen. In diesem Fall bleibt es bis Ende der Mitgliedschaft bei dem alten Beitrag. 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei von dem Beirat mit einfacher Mehrheit gewählten Vorstandsmitgliedern und zwar
a) aus dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem Kassierer.
Jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertretungsberechtigt.

2. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils vier Jahre gewählt und führen den Verein bis zur nächsten Wahl (Amtszeit). Die Wiederwahl der Vorstands-mitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, tritt es zurück oder wird es abgewählt, so muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Beiratsversammlung vom Restvorstand einberufen werden. Das neu zu wählende Vorstandsmitglied wird für eine Amtszeit von dann wiederum vier Jahren gewählt. 

Die Beiratsversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder einzeln oder insgesamt durch entsprechenden Beschluss mit 2/3 Mehrheit abzuberufen, sofern die Geschäftsführung des Vorstandes nicht ordnungsgemäß wahrgenommen erscheint.

Dem Vorstand obliegt die Bearbeitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Zur Führung der Vereinsgeschäfte kann sich der Vorstand eines oder mehrerer Geschäftsführer bedienen.

3. Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung bzw. den Ersatz seiner Auslagen. Hierüber entscheidet der Beirat.

4. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen ein Vorstandsmitglied geltend gemachte Zusatzansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die auf Grund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

§ 10 Beirat

1. Der Beirat setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Wahlbeiräten des Vereins zusammen. Pro 750 Mitglieder ist ein Wahlbeirat zu bestellen. Der Beirat hat das Recht, sich um höchstens drei Mitglieder (Ergänzungsbeiräte) zu ergänzen.

Die Wahlbeiräte werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

2. Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
2. Bestimmung der Kassenprüfer
3. Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung.

Der Vorsitzende des Beirats ist der Vorsitzende des Vorstands. Er beraumt die Beiratssitzung nach Bedarf an; mindestens aber zweimal im Jahr. Eine Beiratssitzung ist ferner einzuberufen, wenn dies mit wenigstens 1/3 der Beiratsmitglieder beantragt wird. Mindestens drei Tage vor Einberufung jeder Mitgliederversammlung soll eine Beiratssitzung stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Beschlussfähigkeit des Beirats liegt bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder vor. Eine Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beiratsmitglieder können das aktive und passive Wahlrecht nicht gleichzeitig ausüben. Ist eine Sitzung des Beirats nicht beschlussfähig, so ist eine die gleichen Beratungsgegenstände aufweisende 2. Sitzung des Beirats nach ordnungsgemäßer Einladung auf alle Fälle beschlussfähig. 

§ 11 Kassenprüfer 

Die Kassenprüfung soll für jedes Geschäftsjahr erfolgen.

Sie soll durchgeführt werden durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater (im Folgenden Kassenprüfer genannt) im Rahmen einer prüferischen Durchsicht.

Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Mietervereins sein.

Der Kassenprüfer erstattet einen schriftlichen Bericht, in dem er ggf. Fehler oder Unregelmäßigkeiten an die Mitgliederversammlung mitteilt oder eine ordnungs-gemäße Führung der Kasse bestätigt. 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
1. den Jahresbericht der Vorsitzenden
2. den Kassenbericht des Kassenwarts
3. dem Prüfungsbericht und die Anträge der Kassenprüfer
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Wahl der Beiratsmitglieder (Wahlbeiträge)
6. die Satzungsänderungen
7. die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 4 Wochen

• in der örtlichen Presse, hier z. Bsp. der Hellweger Anzeiger
• oder alternativ durch persönliche Einladung (Brief, Fax oder E-Mail)

einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Persönliche Mitteilungen durch Brief, Fax oder E-Mail werden grundsätzlich nur an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes übermittelt.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dies gilt auch für Wahlvorschläge.

3. Die Versammlung ist stets beschlussfähig und sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Eheleute haben gemäß § 6 Abs. 6 eine Stimme. Satzungsänderungen und Erweiterungen des Zwecks und der Ziele bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

4. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem auch die Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

5. Einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gemäß Ziffer 1 stattfinden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Einhaltung der vorstehenden Frist- und Formerfordernisse durch den Vorstand einberufen werden. Auch der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

§ 13 Wählbarkeit von Vorstand und Beirat

Zu Vorstands- und Beiratsmitgliedern dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder bestellt werden, die mindestens im 2. Jahr Mitglieder des Vereins sind.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft ist der Sitz des Vereins. 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt:
1. wenn die Mitgliederversammlung es beschließt;
2. wenn der Verein in Insolvenz gerät.

2. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist dies mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung und als besonderer Punkt der Tagesordnung entsprechend § 12 Ziffer 2. bekannt zu geben; bei Ausfall durch schriftliche Mitteilung.

3. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Mitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 

4. Diese Mitgliederversammlung (Ziffer 3) hat mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen, welcher gemeinnützigen Einrichtung das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen auf wirtschaftlicher zu Art ergreifen. Er unterhält nach Bedarf Geschäftsstellen, die mit bezahlten Kräften besetzt werden.

5. Im Falle einer Fusion des Vereines mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neuen entstehenden bzw. übernehmenden Fusionsverein.

6. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Liquidatorin. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 24. September 2020
Genehmigt im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm am  04. November.2020.

Der Vorstand



Mieterverein Kreis Unna e.V. | Hellweg 6 | 59423 Unna
Telefon: (0 23 03) 2 18 90 | Telefax: (0 23 03) 1 42 21 | E-Mail: info@mieterverein-unna.de